Freizeitunfälle dem Arbeitgeber melden
Unfälle in der Freizeit oder im privaten Umfeld sind nicht nur Privatsache. Hat ein Dritter einen Unfall verursacht, der zur Arbeitsunfähigkeit führt, ist es wichtig, den Arbeitgeber zu informieren. Wir erklären, was Beschäftigte beachten müssen.
Neben Freizeitunfällen sind private Unfälle im Straßenverkehr eine häufige Ursache, weshalb Beschäftigte ausfallen. „Privat“ ist ein Unfall, wenn er sich im privaten Lebensbereich ereignet – etwa im Urlaub, am (dienstfreien) Wochenende oder am Feierabend nach der Ankunft in der Wohnung.
Hat sich ein Unfall im privaten Bereich ereignet und zur Arbeitsunfähigkeit geführt, kann die zuständige Unfallkasse des verletzten Beschäftigten für den Arbeitgeber Regressansprüche geltend machen. Die Voraussetzung ist – wie beim Arbeits- oder Wegeunfall – dass ein anderer, ein sogenannter haftpflichtiger Dritter, den Unfall verursacht hat und dass darüber die Chefin oder der Chef informiert wurde.
Ist für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ersichtlich, dass ein Dritter die Arbeitsunfähigkeit verursacht hat, muss jener oder jene dem Arbeitgeber die erforderlichen Informationen bereitstellen. Der Arbeitgeber muss die Möglichkeit erhalten, den Forderungsübergang sowie den Ersatzanspruch zu prüfen.
Beweise sichern
Beschäftigten entstehen durch die Meldung eines solchen Unfalls, auch bei einem eventuellen Mitverschulden, keinerlei Nachteile. Hat der verletzte Beschäftigte gegen den Verursacher seines Unfalls einen Schadensersatzanspruch, geht der Anspruch auf den Arbeitgeber über. Das heißt, dieser kann von dem Dritten Schadensersatz für die geleistete Entgeltfortzahlung verlangen. Damit wird der Arbeitgeber nicht aus der Pflicht entlassen, dem verletzten Arbeitnehmer den Lohn nach Paragraf 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) weiterzuzahlen.
Um das Verschulden Dritter nachzuweisen, gilt auch hier: Möglichst Beweise sichern. Bei einem schweren Unfall sollte man generell die Polizei rufen. Das hilft dem verletzten Arbeitnehmer auch, eigene Ansprüche – wie beispielsweise Schmerzensgeld – durchsetzen zu können.
Regressansprüche des Arbeitgebers
Nach Paragraf 6 Absatz 2 EntgFG hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen, sodass der Arbeitgeber in die Lage versetzt wird, sich den geleisteten Entgeltfortzahlungsbetrag vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückzuholen. Das heißt: Informationen, wie Datum und Uhrzeit des Vorfalls, Name, Anschrift und Telefonnummer des Verursachers, der Beteiligten und Zeugen, Ansprechpartner und Ermittlungsergebnisse der zuständigen Polizei, mögliches Autokennzeichen bei einem Verkehrsunfall sowie Versicherungsdaten des Verursachers muss der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereitstellen.
Der Forderungsübergang bei Dritthaftung gilt auch dann, wenn dem Verunfallten für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bezahlter Urlaub gewährt wird. Der Schädiger muss folglich auch den auf diesen Zeitraum anfallenden Teil des Urlaubsentgeltes ersetzen.
Vieles klärt der Arbeitgeber in der Regel direkt mit der Versicherung des Verursachers. Liegen alle notwendigen Beweise vor, wird die Versicherung des Verursachers herangezogen und aufgefordert, für die Lohnfortzahlung des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers aufzukommen.